Frankreich vs Apple

karlos3
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Re: Frankreich vs Apple

Beitrag von karlos3 »

Auch lesens wert https://www.juraforum.de/news/gewaehrle ... eln_247265

Ich sage es mal so es kommt immer darauf an wer der Verkäufer ist, den dieser ist der Ansprechpartner am Beispiel Apple: habe ich es in deren Store gekauft oder bei einem anderen Händler.
Auch wenn es im BGB festgeschrieben ist kommt es oft erst zur Nachbesserung vor allem wenn es um größere Sachen geht, den z.B. ein Auto kann man nicht so einfach zurückgeben, den da haben Gerichte schon entschieden das dies Teilweise unverhältnismäßig wäre. Auch bei PCs gab es schon Fälle wo drei Nachbesserungen zugestanden wurden.

Im Endeffekt wenn es hart auf hart kommt braucht man sowieso einen Anwalt und den Gang vor Gericht, den auch wenn es Gesetze dazu gibt läuft es doch meist auf den Einzelfall vor Gericht hinaus.
Kronos60
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Re: Frankreich vs Apple

Beitrag von Kronos60 »

karlos3 hat geschrieben: Do 18. Mai 2023, 13:28 Auch wenn es im BGB festgeschrieben ist kommt es oft erst zur Nachbesserung vor allem wenn es um größere Sachen geht,
Das ist vollkommen richtig, da wäre ein Umtausch unverhältnismäßig.
Darunter fallen wie schon gesagt Autos aber auch Möbel, Einbauküchen Gasthermen und so weiter.

Aber PC´s, Laptops, Smartphons, Kaffeemaschinen usw. kann man Umtauschen.
Im Endeffekt wenn es hart auf hart kommt braucht man sowieso einen Anwalt und den Gang vor Gericht
Während der ersten 12 Monate der Gewährleistung wird es der Händler nicht auf ein Gerichtsverfahren ankommen lassen.
Und wenn doch, dann verliert er und muss alle anfallenden Kosten bezahlen.
Thor Branke
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Re: Frankreich vs Apple

Beitrag von Thor Branke »

Kronos60 hat geschrieben: Do 18. Mai 2023, 12:31Habe es jetzt doch gefunden: Ob die gekaufte Ware repariert oder getauscht werden soll, dürfen Sie als Kunde entscheiden (§ 439 Absatz 1 BGB)
https://www.verbraucherzentrale.de/wiss ... rsatz-5057
[/quote]

Nein:
Hat ein gekaufter Gegenstand einen Mangel, müssen Sie zunächst die so genannte Nacherfüllung verlangen. Lassen Sie sich Zusicherungen durch den Händler schriftlich geben.
Dieselbe Quelle

Sofortiger Umtausch greift nur, wenn die Nacherfüllung nicht möglich ist. Oder die Auszahlung des Zeitwerts des Gegenstands.
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Re: Frankreich vs Apple

Beitrag von Kronos60 »

Bitte löschen
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Re: Frankreich vs Apple

Beitrag von Kronos60 »

Ich probiere es noch einmal:
Ob die gekaufte Ware repariert oder getauscht werden soll, dürfen Sie als Kunde entscheiden (§ 439 Absatz 1 BGB). Sie sind nicht an Ihre Wahl gebunden, können also auch zunächst eine Reparatur verlangen und später eine Ersatzlieferung. Der Verkäufer darf dabei nicht ohne Ihr Einverständnis Fakten schaffen: Verlangen Sie eine Reparatur, darf er nicht einfach ein Ersatzgerät liefern. Allerdings kann der Händler die gewählte Art der Nacherfüllung verweigern, etwa wenn durch eine Reparatur unverhältnismäßig hohe Kosten entstehen (§ 439 Absatz 4 BGB).
https://www.verbraucherzentrale.de/wiss ... rsatz-5057
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Re: Frankreich vs Apple

Beitrag von Kronos60 »

Ich habe selber vor ein paar Jahren einen Fall mit einem defekten Smartphone gehabe.
Da hat sich der Händler zuerst geweigert das Smartphone umzutauschen.
Nach einem eingeschrieben Brief mit der Nennung des betreffenden Paragraphen und einer Klagsdrohung hat er ganz schnell umgetauscht.
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Re: Frankreich vs Apple

Beitrag von Thor Branke »

Gab es eine Änderung dazu im BGB? Ich habe es gelernt, dass man als Kunde im Rahmen der Gewährleistung zwei Nacherfüllungen mit realistischer Fristsetzung zu erdulden hat.
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Re: Frankreich vs Apple

Beitrag von Kronos60 »

Thor Branke hat geschrieben: Do 18. Mai 2023, 16:17 Gab es eine Änderung dazu im BGB?
Ja ich nehme es mal an.
Ich habe es gelernt, dass man als Kunde im Rahmen der Gewährleistung zwei Nacherfüllungen mit realistischer Fristsetzung zu erdulden hat.
Das Recht gab es, ist aber schon sehr lange her.
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Re: Frankreich vs Apple

Beitrag von karlos3 »

Kronos60 hat geschrieben: Do 18. Mai 2023, 16:20
Das Recht gab es, ist aber schon sehr lange her.
@Kronos60 man sollte vorher mal etwas nachschauen bevor man es behauptet, daher mal dies:

https://www.juraforum.de/news/gewaehrle ... ter_247394
Stand der Quelle: Montag, 17.04.2023, 12:07 | Autor: JuraForum.de-Redaktion
Ansprüche des Käufers nach § 437 BGB
  • Nacherfüllung: Reparatur (Nachbesserung) oder Umtausch (Nachlieferung)
    • Minderung des Kaufpreises
    • Rückgabe der Kaufsache gegen vollständige Kaufpreiserstattung, sog. Rücktritt (allerdings nur wenn die Mangelhaftigkeit wesentlich ist)
    • Schadensersatz bei Folgekosten und entgangenem Gewinn (allerdings nur bei Verschulden des Verkäufers)
    • Aufwendungsersatz bei vergeblicher Aufwendungen wie Wartungen etc. (allerdings ebenso nur bei Verschulden des Verkäufers)
In der Regel muss der Verbraucher sich zunächst entweder für die Nachlieferung oder die Nachbesserung entscheiden. Die weiteren Ansprüche kommen erst dann in Betracht, wenn eine angemessene Frist zur Nacherfüllung gesetzt wurde und diese erfolglos abgelaufen ist.
https://www.ihk-muenchen.de/recht/vertr ... kaufrecht/ dort mal Abschnitt "Rechte des Käufers bei Sachmängeln"
Sowie nach der neuen Rechtslage noch diese Seite https://www.it-recht-kanzlei.de/rechte- ... bschnitt_5 und https://www.juraforum.de/lexikon/nacherfuellung
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Re: Frankreich vs Apple

Beitrag von Kronos60 »

karlos3 hat geschrieben: Do 18. Mai 2023, 16:56 @Kronos60 man sollte vorher mal etwas nachschauen bevor man es behauptet, daher mal dies:
Ja, mit der alten Rechtslage kenne ich mich nicht gut aus, das Recht verändert sich ja ständig und ich bin kein Jurist.
Aber mal um dieses Thema abzuschließen, man kann einen Umtausch verlangen und muss keiner Reparatur zustimmen.
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Re: Frankreich vs Apple

Beitrag von neanderix »

mumpel23 hat geschrieben: Di 16. Mai 2023, 17:37
Kronos60 hat geschrieben: Di 16. Mai 2023, 16:54 Richtig, das wäre dasselbe , wenn z.B. BMW den Kunden vorschreiben würde den Wagen nur bei BMW oder BMW-Partnern reparieren zu lassen.
Macht das BWM nicht bereits? Indem z.B. die freien Werkstätten keine Originalbauteile bekommen, zumindest nicht so einfach?
Perfider: versuche mal, in deinen BMW eine neue Starterbatterie eizubauen bzw. von einer freien Werkstatt einbauen zu lassen.

Kleiner Tipp: der einbau ist dabei ds geringste problem.
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Re: Frankreich vs Apple

Beitrag von Kronos60 »

neanderix hat geschrieben: Di 23. Mai 2023, 11:36 Perfider: versuche mal, in deinen BMW eine neue Starterbatterie eizubauen bzw. von einer freien Werkstatt einbauen zu lassen.
Ich habe keinen BMW. :lol:
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Re: Frankreich vs Apple

Beitrag von Thor Branke »

Der Landmaschinenhersteller John Deere ist auch so ein Kandidat, der über seine verkauften Maschinen weiter bestimmen will. Aber nicht mit dem US-Bauern.
https://www.agrarheute.com/technik/us-l ... ren-602205
„Eine Landmaschine ist eine große Investition. Landwirte müssen die Freiheit haben zu wählen, wo die Geräte repariert werden, oder sie selbst zu reparieren, um die Kosten zu kontrollieren. Die Absichtserklärung verpflichtet John Deere dazu, sicherzustellen, dass Landwirte und unabhängige Reparaturbetriebe Zugang zu vielen Werkzeugen und Software haben.“
Zuletzt geändert von Thor Branke am Di 23. Mai 2023, 11:45, insgesamt 3-mal geändert.
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Re: Frankreich vs Apple

Beitrag von neanderix »

UHecker hat geschrieben: Mi 17. Mai 2023, 11:52 PS: aber back to topic...

@Kronos60: Es spielt insofern keine Rolle, ob Apple nur 1 Jahr Garantie gibt oder nicht, weil die gesetzliche Gewährleistung zumindest in DE schon länger ist. Und wenn Du bei Apple direkt einkaufst, muss auch Apple 2 Jahre Gewährleistung geben.
Bitte nicht Gewährleistung und Garantie durcheinanderwerfen.

Gewährleistung ist ein gesetzlicher Anspruch - dieser gilt in D 2 Jahre ab kaufdatum, allerdings gilt nach 6 Monaten eine Beweislastumkehr, d. h. du als Käufer musst im Zweifel nachweisen, dass der Grund für dein Ersuchen schon bei Kauf bestanden hat. Viel Spaß dabei.

Garantie ist eine freiwillige Leistung des Hersteller und unterliegt keinen Regelungen. Ein Hersteller ist also prinzipiell nichtmal verpflichtet, überhaupt eine Garantie anzubieten.
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Re: Frankreich vs Apple

Beitrag von neanderix »

Kronos60 hat geschrieben: Do 18. Mai 2023, 13:33

Während der ersten 12 Monate der Gewährleistung wird es der Händler nicht auf ein Gerichtsverfahren ankommen lassen.
Und wenn doch, dann verliert er und muss alle anfallenden Kosten bezahlen.
innerhalb der ersten 6 Monate, die Beweislastumkehr greift schon ab dem 7. Monat.-
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Re: Frankreich vs Apple

Beitrag von Kronos60 »

neanderix hat geschrieben: Di 23. Mai 2023, 11:42 Gewährleistung ist ein gesetzlicher Anspruch - dieser gilt in D 2 Jahre ab kaufdatum, allerdings gilt nach 6 Monaten eine Beweislastumkehr,
Die Beweislastumkehr gilt neuerdings erst nach 12 Monaten, die 6 Monate waren einmal.
Garantie ist eine freiwillige Leistung des Hersteller und unterliegt keinen Regelungen. Ein Hersteller ist also prinzipiell nichtmal verpflichtet, überhaupt eine Garantie anzubieten.
Das ist korrekt, es gibt Hersteller die bieten gar keine Garantie an, da hat man dann nur die gesetzliche Gewährleistung.
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Re: Frankreich vs Apple

Beitrag von Kronos60 »

neanderix hat geschrieben: Di 23. Mai 2023, 11:44
Kronos60 hat geschrieben: Do 18. Mai 2023, 13:33

Während der ersten 12 Monate der Gewährleistung wird es der Händler nicht auf ein Gerichtsverfahren ankommen lassen.
Und wenn doch, dann verliert er und muss alle anfallenden Kosten bezahlen.
innerhalb der ersten 6 Monate, die Beweislastumkehr greift schon ab dem 7. Monat.-
Karlos3 hat hier einen Link gepostet in dem Beweislastumkehr erst ab dem 13. Monat gilt.
Ich will jetzt nicht kramen, aber es ist so.
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Re: Frankreich vs Apple

Beitrag von Kronos60 »

Habe doch noch einen Link gefunden:
Bei Verbrauchsgüterkäufen haften Unternehmer grundsätzlich für alle Mängel, die bereits zum Zeitpunkt des Verkaufs bestanden haben. Darunter fallen auch sogenannte versteckte Mängel, also Mängel, die bereits vorhanden waren, vom Käufer jedoch erst später entdeckt wurden. Zu Lasten des Verkäufers gilt die gesetzliche Vermutung, dass Mängel, welche sich innerhalb der ersten 12 Monaten nach Kauf zeigen, bereits bei Übergabe der Kaufsache vorgelegen haben. Ist der Verkäufer der Ansicht, dass der Mangel erst nach dem Kauf entstanden ist und vom Käufer generiert wurde, muss er dies in den ersten 12 Monaten beweisen.

Nach Ablauf der 12 Monate kehrt sich die Beweislast gem. § 477 BGB um. Bei auftretenden Mängeln muss nun der Verbraucher beweisen, dass ein Mangel vorliegt und dass dieser bereits bei Übergabe vorlag.
https://www.allrecht.de/alles-was-recht ... astumkehr/
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Re: Frankreich vs Apple

Beitrag von UHecker »

neanderix hat geschrieben: Di 23. Mai 2023, 11:42Garantie ist eine freiwillige Leistung des Hersteller und unterliegt keinen Regelungen. Ein Hersteller ist also prinzipiell nichtmal verpflichtet, überhaupt eine Garantie anzubieten.
Der Unterschied zwischen Gewährleistung und Garantie ist mir durchaus bewußt. Mir ging es nur darum herauszustellen, wenn der Hersteller selber als Verkäufer auftritt (sprich wenn Du direkt bei Apple einkaufst: https://www.apple.com/de/store), dann muss sich auch Apple an die Regelungen bzgl. Gewährleistung halten und kann sich nicht auf seine (ggf. genüber der ges. Gewährleistung eingeschränkte) Garantie berufen.
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Re: Frankreich vs Apple

Beitrag von Kronos60 »

UHecker hat geschrieben: Di 23. Mai 2023, 12:09 dann muss sich auch Apple an die Regelungen bzgl. Gewährleistung halten und kann sich nicht auf seine (ggf. genüber der ges. Gewährleistung eingeschränkte) Garantie berufen.
An die gesetzliche Gewährleistung muss sich jeder Verkäufer halten.
Nur als Privatperson kann man die Gewährleistung ausschließen.

Apple gewährt halt nur 1 Jahr Garantie, das heißt, wenn die ersten 12 Monate der Gewährleistung abgelaufen sind, ist auch gleichzeitig die Garantie abgelaufen und man muss die Reparatur selber bezahlen.

Die meisten Hersteller gewähren aber 2 Jahre Garantie, da kann man nach Ablauf der Gewährleistung die Garantie in Anspruch nehmen und zumindest das Gerät reparieren lassen.
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