z€r0 hat geschrieben: ↑Di 26. Jul 2022, 08:37
karlos3 hat geschrieben: ↑Mo 25. Jul 2022, 10:53
Die Frage gab es bei uns in der Familie auch und nach Rücksprache mit dem Hausarzt, sind wir dann doch zu einem Notar gegangen. Kostet zwar Geld aber man ist auf der sicheren Seite ink. Eintrag in ein Register wo es vermerkt wird.
Bei einer General- und Vorsorgevollmacht ist amtliche bzw. notarielle Beglaubigung Pflicht. Das kostet dann je nach privatem Vermögen ein paar hundert Euronen.
Das ist nur teilweise richtig. Eine Vorsorgevollmacht und eine Generalvollmacht ist in der Regel auch ohne notarielle Form gültig. Es besteht nur die Pflicht zur Schriftform, ansonsten Formlosigkeit. Das bedeutet... handschriftlich oder maschinell ist egal, ob auf DinA4 Blatt oder Klopapierrolle...um es überspitzt zu sagen... das alles spielt keine Rolle. Wichtig, nicht zu vergessen ist aber:
- Wer erteilt die Vollmacht (Name, Geburtsname, Geburtsdatum, Anschrift (vollständig) sind unabdingbar
- Wer wird als Bevollmächtigter eingesetzt (Name, Geburtsdatum, Anschrift (vollständig)
- Eigenhändige Unterschrift des Vollmachtgebers
- Die Unterschrift des Bevollmächtigten (z. B. zwecks Kenntnisnahme) ist nicht zwingend, aber kann durchaus hilfreich sein, wenn es um Streitigkeiten geht.
ABER: Eine Rechtsberatung und die Hilfe eines Notars beim Erstellen der Vollmacht ist sehr zu empfehlen und verhindert in aller Regel, dass die Vollmacht nichtig ist oder anderweitig angreifbar ist.
Sehr gut erklärt wird die Vorsorgevollmacht hier:
https://www.notare-mjo.de/taetigkeitsge ... vollmacht/
Auch eine Generalvollmacht bedarf nicht zwingend einer notariellen Form. Quelle:
https://www.anwalt.org/generalvollmacht ... s_moeglich
Soweit ich mich richtig erinnere, ist die notarielle Form der Vollmacht aber unabdingbar, wenn es um Immobiliengeschäfte geht. Will der Bevollmächtigte beispielsweise das Haus des Vollmachtgebers veräußern oder in dessen Namen ein Haus oder ein Grundstück kaufen, so darf er dies nur, wenn die Vollmacht notariell ausgestellt wurde und diese Art von Geschäften explizit in der Vollmacht mit eingeschlossen und erwähnt wurden. Es gibt noch eine paar weitere, weniger bedeutende Unterschiede bzgl. der notariellen Form oder ohne. Daher unbedingt gut beraten lassen. Alleine blickt man da nicht wirklich durch, wenn man nicht Jura studiert hat.
Grundsätzlich sollte man sich über die Unterschiede von Vorsorgevollmacht und Generalsvollmacht im Klaren sein. Ein Generalbevollmächtigter ist im Grunde einem gesetzlich (vom Gericht) bestellten Betreuer (früher "Vormund") gleichzusetzen, aber eben nicht gerichtlich bestellt und aus Kostensicht auch günstiger als der gerichtlich bestellte Betreuer...aber Achtung, es gibt dennoch Unterschiede!
Ein Vorsorgebevollmächtigter darf nur bestimmte Rechtsgeschäfte, meistens auf medizinische Behandlung abzielend, im Namen des Vollmachtgebers durchführen. En generalbevollmächtigter darf ghrundsätzlich alle Rechtsgeschäfte durchführen, und bei notarieller Form, wenn gewünscht, auch Immobiliengeschäfte.
Unterschid Generalvollmacht zu gesetzlichem Vertreter: Letzterer wird gerichtlich bestellt sonald die Geschäftsunfähigkeit (ganz oder teilweise) festgestellt wurde. Das Gericht bestimmt! Wann, wie lange und welche rechtsgeschäfte. Bei einer genralvollmacht besteht dagegen die Freiheit des Vollmachtgebers zu bestimmen, was der Generalbevollmächtigte tun darf und was nicht. Auch kann der Vollmachtgeber die Vollmacht widerrufen (solange Gesachäftsfähigkeit besteht), wenn ihm danach ist.
Eine Vorsorgevollmacht steht alleine oder ist Teil einer Generalvollmacht und nicht anders rum und auch nicht getrennt! Das heißt...eine Generalvollmacht ohne Vorsorgevollmacht ist nicht möglich.
z€r0 hat geschrieben: ↑Di 26. Jul 2022, 08:37
Die Patientenverfügung hat auch ohne Notar Rechtsgültigkeit. Wurde mir von allen Seiten bestätigt. Habe sie mir vor Jahren auch vom Ministerium heruntergeladen, geringfügig abgeändert, ausgedruckt, unterschrieben und in der Familie verteilt insbesondere auch an den Hausarzt.
Das ist richtig. Hinzufügen möchte ich noch, dass es nicht nur sinnvoll ist, die Patientenverfügung auch dem Hausarzt mitzuteilen, sondern, worauf man beim Erteilen der Verfügung hingewiesen wird, diese auch im bundesweiten Zentralregister für Patientenverfügungen einzutragen. Das kjostet nichts, geht online und dauert 2 Minuten. Somit besteht für alle Beteiligten (Hausazt, Facharzt, Krankenhaus, Rettungsdienst, etc.), die Zugriff auf das Register haben die Möglichkeit, sich schnell und unkokmplizieret und rechtssicher darüber zu informieren, ob eine Patientenverfügung vorliegt. Vorsicht vor allem für diejenigen, die die Verfügung erteilen. Das Zentralregister prüft nicht die Rechtmäßigkeit der eingereichten Verfügung und auch nicht, ob die Verfügung inzwischen wieder zurückgenommen wurde. Bedeutet: Wenn ich eine Patientenverfügung erteile (z.B. "Keine Lebensverlängernden Maßnahmen mit Beatmungsmaschine") und es mir Jahre später doch anders überlege, dann darf ich nicht vewrgessen, die damals ans Zentralregister gemeldete Verfügung zu widerrufen und löschen zu lassen!! Die Eintragung ins Register ist nicht Pflicht, jedoch erleichtert sie im Ernstfall allen Beteiligten Klarheit über die gewünschte Situation zu bekommen. Es ist m.M.n. sehr empfehlenswert die Eintragung vorzunehmen....Als ehemaliger Rettungsassistent habe ich es selber am Einsatzort erlebt, dass sich Angehörige über die weiteren Rettungs- und Behandlungsmaßnahmen uneins waren....in so einem Fall gehen die Helfer (nicht nur rettungsdienst, auch Klinik und Arztzpraxen) so vor, als wäre nie eine Verfügung erstellt worden.
Wenn der TO möchte, kann ich die in unserer Familie bestehenden Vollmachten gerne in anonymisierter Form zur Verfügung stellen, damit man sich einen Überblick bzgl. des Inhaltes machen kann. Bei Interesse bitte PN an mich.